Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Juli 1954
§ 6

§ 6 – Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer bauliche Veränderungen vornimmt, um einen Mieter zur Kündigung zu bewegen.
  • Diese Veränderungen müssen erhebliche und unnötige Belastungen für den Mieter verursachen.
  • Die Absicht hinter den Veränderungen ist entscheidend.
  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
  • Die maximale Geldbuße beträgt bis zu hunderttausend Euro.